Bürgermeisterwahl 2026

Auf dieser Seite finden Sie alle relevanten Informationen zur Bürgermeisterwahl am 26.04.2026

Neuer Bürgermeister bis 2032 ist Klaus–Peter Dittmar.



Wer ist Wählbar:

Zum ehrenamtlichen Bürgermeister ist jeder Wahlberechtigte im Sinne der §§1 und 2 ThürKWG wählbar, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Monaten seinen Aufenthalt in der Gemeinde hat; der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde (mit Hauptwohnsitz) gemeldet ist, und Personen die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen.

Nicht wählbar sind:

Personen, die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befinden. Zum Bürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintritt. Darüber hinaus ist zum Bürgermeister nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt

Wer kann Wahlvorschläge einreichen:

Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden.

Hinweise zu Wahlvorschlägen:

Jede Partei, jede Wählergruppe oder jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen, der nur einen Bewerber enthalten darf und dem eine Erklärung des Bewerbers nach § 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist

Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Muster der Anlagen 7 und 7a zur ThürKWO den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort, den Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Bewerbers sowie unter Angabe des Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums und der Anschrift die eigenhändigen Unterschriften von mindestens fünfmal so viel Wahlberechtigten tragen, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 30 Unterschriften).

Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Gotha, oder im Gemeinderat der Gemeinde Nottleben vertreten sind, müssen Unterschriften von zehn Wahlberechtigten einreichen.

Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Gotha, oder im Gemeinderat der Gemeinde Nottleben vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal so viel Wahlberechtigten unterstützt werden wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 24 Unterschriften), insgesamt 34 Unterschriften.

Wann und Wo können Wahlvorschläge eingereicht werden:

Ab sofort.

Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung (11.02.26) der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 13. März 2026 bis 18.00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der Gemeinde Nottleben bei der Verwaltungsgemeinschaft „Nesseaue“, Dr.-Külz-Straße 4, 99869 Friemar einzureichen

Zu den Unterstützerunterschriften:

Wer darf NICHT unterschreiben:

Bewerber selbst: Wer als Bürgermeister kandidiert (oder auf einer Gemeinderatsliste steht), darf nicht für sich selbst oder andere unterschreiben.

Mehrfachzeichner: Jeder Bürger hat nur eine Stimme für die Unterstützung. Wer für Kandidat A im Amt unterschrieben hat, kann nicht mehr für Kandidat B unterschreiben.

Erstunterzeichner: Die 10 Personen, die den Wahlvorschlag bereits nach Absatz 1 (auf dem Formular) unterschrieben haben, zählen nicht für die zusätzlichen 24 Unterschriften. Sie haben ihr Kontingent quasi schon verbraucht.

Wann sind Unterschriften ungültig:

Unterstützer die nicht in der Gemeinde wahlberechtigt sind (Mindestalter, Wohnsitz seit mind. 3 Monaten), Unterstützer, die für mehr als einen Kandidaten eine Unterschrift geleistet haben, sowie Unterstützer die Ihren Namen und die Anschrift nicht exakt so angeben, wie sie im Melderegister stehen (Schreibfehler, fehlende Doppelnamen, fehlende Angaben, etc.).